Hybrid-DRG – Ein Schritt Richtung Ambulantisierung

Zur Förderung der Ambulantisierung stationär erbrachter Leistungen wurde zum 01.01.2024 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung erlassen, die Hybrid-DRG Verordnung. Dort ist ein Startkatalog von Leistungen sowie die für diese Leistungen abrechnungsfähigen Fallpauschalen enthalten (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/380/VO). 

Hintergrund zur Regelung durch das BMG: 

Die Vertragsparteien GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) konnten im Frühjahr 2023 keine Einigung zum Leistungskatalog auf Grundlage einer speziellen sektorengleichen Vergütung, sogenannte Hybrid-DRG, erzielen. Daher hat das BMG mit Wirkung zum 01.01.2024 eine Hybrid-DRG Verordnung mit einem Startkatalog erlassen.  

Neue Umsetzungsvereinbarungen für Hybrid-DRGs seit Februar 2024 

Im Februar 2024 haben sich der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) auf Umsetzungsvereinbarungen für die Abrechnung der festgesetzten Hybrid-DRGs verständigt (Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 Absatz 1 und 2 SGB V (Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung)). Dadurch ist eine reguläre Abrechnung als Krankenhausbehandlung nach § 115 f SGB V seit dem 01.05.2024 möglich. Zur eindeutigen Fallabgrenzung wurde in der Vereinbarung zur Datenübermittlung nach § 301 Absatz 3 SGB V ein neuer Aufnahmegrund (12 „Krankenhausbehandlung nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG)“) geschaffen. 

Dokumentationspflicht in der Qualitätssicherung für Hybrid-DRGs 

Für die unter der DeQS-RL geregelten Qualitätssicherungsverfahren ist in den Auslösebedingungen definiert, dass der Aufnahmegrund „nicht 03, nicht 04, nicht 10 und nicht 11“ ist. Das bedeutet, dass sich für Hybrid-DRG aus der Kombination des Aufnahmegrundes 12 in Verbindung mit der Abrechnung von dokumentationspflichtigen OPS-Kodes auch eine Dokumentationspflicht in der Qualitätssicherung ergibt. Aktuell betroffen ist Verfahren 10 Gynäkologische Operationen (QS GYN-OP, Hybrid-DRG N05N, N07N und N25N; eine vollständige OPS-Liste steht hier zur Verfügung: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/380/VO ). 

Erweiterung des Hybrid-DRG-Kataloges ab Januar 2025 

Ende März 2024 haben GKV-Spitzenverband, DKG und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Erweiterung des Hybrid-DRG Kataloges ab dem 01.01.2025 beschlossen (Vereinbarung über den Leistungskatalog gemäß § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 115f Absatz 2 Satz 2 SGB V (Hybrid-DRG-Vereinbarung)). Es bleibt abzuwarten, wie sich die neue Umsetzungsvereinbarungen und die Erweiterung des Hybrid-DRG-Kataloges in der Praxis auswirken. Wir halten Sie gerne dazu auf dem Laufenden.

 

Quellen:  

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