DeQS-RL: Update mit Beschlüssen aus der G-BA Sitzung vom 18.12.2025

Saatmann informiert: Änderungen in der DeQS-RL durch relevante Beschlüsse aus der G-BA Sitzung vom 18.12.2025

 

Im QS-Forum Wissen Beitrag DeQS-RL: Ausblick 2026 haben wir bereits angekündigt, dass wir zeitnah über die relevanten Beschlüsse aus der G-BA-Sitzung vom 18.12.2025 berichten werden. Neben den Änderungen in der DeQS-RL wurden in der Sitzung des G-BA Änderungen im Bereich Mindestmengen sowie im Qualitätsbericht beschlossen. Diese Informationen haben wir für Sie selbstverständlich ebenfalls in den Beitrag integriert.

 

Änderungen in der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)

Verfahren QS PCI, QS WI und QS NET

Teil 2: Änderungen zum Erfassungsjahr 2026 in den Verfahren QS PCI, QS WI und QS NET
Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen

 

Verfahren 1: Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie (QS PCI)

  • Redaktionelle Änderungen in § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe h
  • Änderungen und Anpassungen in § 19:

In Absatz 2 wird nach Satz 8 ein weiterer Satz eingefügt.

In diesem wird geregelt, dass die Versendestelle, bis zur Löschung der Daten, zur wissenschaftlichen Begleitung, weitere Stichproben von bis zu 8%, bezogen auf die Anzahl insgesamt gültiger Fragebögen des Vorjahres generieren und entsprechende Befragungsunterlagen versenden darf.

In Absatz 3 wird nach Satz 2 ein Satz eingefügt.

Zur wissenschaftlichen Begleitung der Erprobung erstellt die Versendestelle weiterhin ggf. Anschreiben und Fragebögen und stellt diese zum Versand bereit.

In Absatz 5 wird nach Satz 2 ein Satz eingefügt.

Satz 1 und 2 gelten nicht für die Befragung zur wissenschaftlichen Begleitung der Erprobung.

In Absatz 8 werden nach Satz 8 weitere Sätze eingefügt.

Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 in Teil 1 der Richtlinie, kann in den Rechenregeln festgelegt werden, dass für den Zeitraum der Erprobung, für die Qualitätsindikatoren der Patientenbefragung Indikatorengruppen gebildet werden und eine festgelegte Anzahl rechnerisch auffälliger Qualitätsindikatoren pro Gruppe ein Stellungnahmeverfahren auslösen kann.

 

Verfahren 2: Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (QS WI)

Mit Beschluss vom 18.12.2025 wird die 9-jährige Erprobung des Verfahrens eingestellt.

Die Pflicht der Leistungserbringer zur fallbezogenen QS endet mit der Datenübermittlung für das 2. Quartal.

Für die Einrichtungsbefragung endet die Pflicht der Leistungserbringer mit der Datenübermittlung für das Erfassungsjahr 2024 zum 28.02.2025.

Für das Erfassungsjahr 2024 erfolgt für dieses Verfahren keine Bewertung der Auffälligkeiten und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen. Die laufenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, auch für frühere Erfassungsjahre, werden eingestellt.

 

Verfahren 4: Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET)

Änderungen in § 19 Übergangsregelung

Für Nieren- Pankreas- und Pankreas-Nierentransplantationen ist weiterhin die QSKH-RL anzuwenden, wenn diese bis zum 31.12.2025 durchgeführt worden sind.

https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7609/2025-12-18_DeQS-RL_weiter-Aenderungen-QS-Verfahren-PCI-WI-NET-EJ-2026.pdf

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Vorbehaltlich der Prüfung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

 

Verfahren QS CHE & QS HSMDEF

Teil 2: Änderungen zum Erfassungsjahr 2026 in den Verfahren QS CHE, QS HSMDEF und QS Sepsis
Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen

Verfahren 3: Cholezystektomie (QS CHE) und Verfahren 12: Versorgung mit Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren (QS HSMDEF)

  • In § 2 wird Absatz 1 geändert.

Die Änderung des Absatzes dient der Klärung der Beurteilung der von nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Indexeingriffe. Die neuen Formulierungen betonen die Rolle der Belegärztinnen und Belegärzte in diesen Verfahren.

 

Verfahren 20: Diagnostik und Therapie der Sepsis (QS Sepsis)

  • In § 16 wird der Absatz 3 angepasst.

Eine Aufstellung (Soll) einschließlich der Konformitätserklärung ist für die Einrichtungsbefragung nicht erforderlich.

Die Pflicht für die Einrichtungsbefragung ergibt sich aus den fallbezogenen Daten.

Heißt: Gibt es einen dokumentationspflichtigen Sepsis-Fall ist man zur einrichtungsbezogenen Dokumentation und zur Abgabe der Einrichtungsbefragung verpflichtet.

  • In Anlage II wird der Buchstabe C durch den Buchstaben

„c) einrichtungsbezogene Qualitätssicherungs-Dokumentation“ ersetzt.

www.g-ba.de/downloads/39-261-7616/2025-12-18_DeQS-RL_Aenderung-Verfahren-QS-CHE-QS-HSMDEF-QS-Sepsis-EJ-2026.pdf

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Vorbehaltlich der Prüfung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

 

Verfahren QS Sepsis

Spezifikation zum Erfassungsjahr 2026 zur einrichtungsbezogenen QS-Dokumentation für das Verfahren QS Sepsis gemäß Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)

Mit Beschluss vom 18.12.2025 beauftragt der G-BA das IQTIG mit der Erstellung und Veröffentlichung der Spezifikation, gemäß den Empfehlungen zur Spezifikation für das Erfassungsjahr 2026 zur einrichtungsbezogenen QS-Dokumentation im Verfahren QS Sepsis nach DeQS-RL (Anlage 1 „Empfehlungen zur Spezifikation für das Erfassungsjahr 2026 zum QS-Verfahren Diagnostik und Therapie der Sepsis – Einrichtungsbezogene QS-Dokumentation nach DeQS-RL – Dokumente“  und Anlage 2 „Empfehlungen zur Spezifikation für das Erfassungsjahr 2026 zum QS-Verfahren Diagnostik und Therapie der Sepsis  – Einrichtungsbezogene QS-Dokumentation nach DeQS-RL – Erläuterung“) für die QS-Filter- und Dokumentationssoftware.

www.g-ba.de/downloads/39-261-7613/2025-12-18_DeQS-RL_Spezifikation-EJ-2026_QS-Sepsis.pdf

Selbstverständlich bietet Saatmann Ihnen die entsprechenden Softwarelösungen für das Verfahren QS Sepsis. Nutzen Sie zur Angebotsanfrage gerne das Formular auf der folgenden Seite: Anfrageformular.

Mindestmengenregelungen

Ergänzung einer neuen Mindestmenge – Unikondyläre Schlittenprothesen

Es wurde eine jährliche Mindestmenge pro Standort eines Krankenhauses von 20 beschlossen. Betroffen sind die folgenden OPS (Version 2026): 5-822.00, 5-822.01, 5-822.02.

Übergangsregelung:

Für die Jahre 2026 und 2027 gilt keine Mindestmenge. Die Prognosedarlegung hat erstmalig bis spätestens 07.08.2027 für die Leistungserbringung im Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.

Bei erstmaliger oder erneuter Leistungserbringung ab dem 01.01.2026, findet die Übergangsregelung gemäß Satz 1 und 2 auf die Bestimmungen in § 6 Anwendung.

https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7610/2025-12-18_Mm-R_Ergaenzung-Unikondylaere-Schlittenprothesen.pdf

Die Änderung der Regelungen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Inkrafttreten erfolgt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

 

Ergänzung einer neuen Mindestmenge Revisionseingriffe nach Kniegelenk-Endoprothesen

Es wurde eine jährliche Mindestmenge pro Standort eines Krankenhauses von 25 beschlossen.

Die Mindestmengenregelung findet Anwendung auf Leistungen, die mit einem OPS-Kode der Tabelle 1 verschlüsseln sind und nicht wenn diese mit einer in Tabelle 2 festgelegten onkologischen Aufnahmediagnose erbracht wurde.

Bei erstmaliger oder erneuter Leistungserbringung ab dem 01.01.2026, findet die Übergangsregelung gemäß Satz 1 und 2 auf die Bestimmungen in § 6 Anwendung.

Übergangsregelung:

Für die Jahre 2026 und 2027 gilt keine Mindestmenge. Die Prognosedarlegung hat erstmalig bis spätestens 07.08.2027 für die Leistungserbringung im Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.

https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7612/2025-12-18_Mm-R_Ergaenzung-Revisionseingriffe.pdf

Die Änderung der Regelungen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Das Inkrafttreten erfolgt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

 

Änderung der Nummer 6 der Anlage – Knie-TEP

Es wurde eine jährliche Mindestmenge pro Standort eines Krankenhauses von 150 beschlossen.

Die Mindestmengenregelung findet Anwendung auf Leistungen, die mit einem OPS-Kode der Tabelle 1 verschlüsseln sind und nicht wenn diese mit einer in Tabelle 2 festgelegten onkologischen Aufnahmediagnose erbracht wurde.

Übergangsregelung:

Für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gilt eine Mindestmenge von 50 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses und für die Kalenderjahren 2028 und 2029 gilt übergangsweise eine Mindestmenge von 100 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses.

Bei erstmaliger oder erneuter Leistungserbringung ab dem 01.01.2026, findet die Übergangsregelung gemäß Satz 1 und 2 auf die Bestimmungen in § 6 Anwendung.

https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7611/2025-12-18_Mm-R_Aenderung-Nummer-6-Knie-TEP.pdf

Die Änderung der Regelungen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Das Inkrafttreten erfolgt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

 

Wiederaufnahme des Beratungsverfahrens zur Mindestmenge für die chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen des Kolons

Beschluss zur Wiederaufnahme des Beratungsverfahrens über die Mindestmenge für die chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen des Kolons und Beauftragung des Unterausschusses Qualitätssicherung mit der Durchführung des Beratungsverfahrens.

www.g-ba.de/downloads/39-261-7603/2025-12-18_Mm-R_Kolonkarzinomchirurgie.pdf

Beschluss über eine Änderung der Regelung zum Qualitätsbericht

Der Beschluss des G-BA vom 18. Dezember 2025 umfasst die Änderung von § 3, die Streichung von § 17 sowie die Ergänzung der Anlage und des Anhangs 2 für das Berichtsjahr 2025.

  • Definitionen und Änderungen in § 3:

Die Begriffe “Standortnummer” und “Krankenhausstandort” wurden neu definiert, um eine eindeutige Identifikation und Zuordnung gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und SGB V zu gewährleisten.

  • Der Paragraph § 17 wurde vollständig aus den Regelungen entfernt.
  • Ergänzungen für das Berichtsjahr 2025:

Neue Inhalte, Umfang und Datenformate für den strukturierten Qualitätsbericht sowie Auswahllisten wurden in die Regelungen aufgenommen.

Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Vorbehaltlich der Prüfung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

 

 

Selbstverständlich setzen wir alle Änderungen des Erfassungsjahres 2026 für Sie in unseren Saatmann-Produkten um:

Sie möchten über Änderungen in den QS-Modulen der DeQS-RL umfänglich informiert werden? Auf dem jährlichen Saatmann QS-Forum Kongress informieren unsere Fachexperten ausführlich über die jeweils anstehenden Änderungen in den QS-Modulen der DeQS-RL – mit spannenden Vorträgen, tiefgehenden Diskussionen und konkreten Handlungsempfehlungen.

 

 

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DeQS-RL 2026 - Änderungen